Ja, das ist möglich. Die Liquidation (Auflösung) kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit wieder aufgehoben werden. Allerdings ist es schwieriger, einen Käufer für eine Gesellschaft, die sich bereits in Liquidation befindet, zu finden.
Dennoch kann es sein, dass für einen Käufer z.B. der passende Unternehmensgegenstand, der passende Firmensitz und/oder das Alter der Gesellschaft für ihn so interessant ist, dass er die Gesellschaft trotz des bereits erfolgten Liquidationsbeschlusses kaufen möchte.
Eine Mantelgesellschaft (Firmenmantel) ist eine früher geschäftlich aktiv tätig gewesene Gesellschaft, die jetzt keine aktive Geschäftstätigkeit mehr ausübt oder nur noch sehr gering geschäftlich tätig ist. Im Gegensatz dazu ist eine Vorratsgesellschaft noch nie gewerblich aktiv gewesen.
Ja, bei der Verwendung einer ruhenden, nicht mehr geschäftlich aktiven oder nur noch geringfügig geschäftlich tätigen Mantelgesellschaft (Firmenmantel) hat der neue Geschäftsführer zu versichern, dass ihm das satzungsmäßige Stammkapital zu seiner freien Verfügung steht. Ist das in der Satzung aufgeführte Stammkapital nicht mehr vorhanden, muss es durch die neuen Gesellschafter wieder aufgefüllt werden. Hierbei ist das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.07.2003 zu beachten.
Ist die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Kaufes geschäftlich aktiv, dann muss diese Versicherung des neuen Geschäftsführers nicht abgegeben werden und auch das Stammkapital nicht wieder aufgefüllt werden.
Ja, bei der Verwendung einer ruhenden, nicht mehr geschäftlich aktiven oder nur noch geringfügig geschäftlich tätigen Mantelgesellschaft (Firmenmantel) hat der neue Geschäftsführer zu versichern, dass ihm das satzungsmäßige Stammkapital zu seiner freien Verfügung steht. Ist das in der Satzung aufgeführte Stammkapital nicht mehr vorhanden, muss es durch die neuen Gesellschafter wieder aufgefüllt werden. Hierbei ist das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.07.2003 zu beachten.
Ist die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Kaufes geschäftlich aktiv, dann muss diese Versicherung des neuen Geschäftsführers nicht abgegeben werden und auch das Stammkapital nicht wieder aufgefüllt werden.